Satzung

Satzung des Vereins „Partnerschaft Afrika e.V.“

§ 1: Name
Der Verein führt den Namen „Partnerschaft Afrika e.V.“

§ 2: Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Geesthacht. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Geesthacht eingetragen.

§ 3: Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Seine Aufgaben sind:
Die Pflege der Beziehungen zu einem Partnergebiet in Afrika, die Unterstützung von Projektgruppen, die sich der Hilfe zur Linderung der Not der Bewohner im Wege der Selbsthilfe in diesem Gebiet angenommen haben oder die direkte Hilfe in diesem Gebiet.
Der Verein stellt sich zur Aufgabe, durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit auf die Not und die Hilfsbedürftigkeit hinzuweisen mit dem Ziel, Spenden zu erhalten, um diese in dem vorgenannten Gebiet einzusetzen.

§ 4: Gewinnerzielung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen (Firmen, Vereine und sonstige Institutionen) und Personenvereinigungen werden. Juristische Personen und Personengruppen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
Zur Aufnahme in den Verein ist eine Anmeldung an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet und dem neuen Mitglied die Aufnahme durch den Vorsitzenden oder ein von ihm ermächtigtes Vorstandsmitglied bestätigt.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Durch einmalige oder laufende Spenden an den Verein entstehen keine Mitgliedschaften.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod eines Mitgliedes oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes,
b) freiwilligen Austritt,
c) Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrages trotz dreimaliger Mahnung durch den Kassierer
d) Ausschluß.
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Sie muß bis spätestens 30. September vorliegen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Gegen den Ausschluß ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muß mit Begründung zwei Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluß schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 7: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 9: Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassierer
e) 7 Beisitzern
Der Magistrat der Stadt Geesthacht hat das Vorschlagsrecht für eines der unter b – d genannten Vorstandsämter.
Bei der Wahl der Beisitzer sind je ein Mitglied der in der Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vertretenen Fraktionen zu berücksichtigen.
Der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassierer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch. Vertretungsberechtigt sind je zwei der Genannten gemeinsam.
Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Der Geschäftsführer oder Kassierer verfaßt die Niederschriften. Ist keine der genannten Personen anwesend, ist der Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und der Protokollführer von den Vorstandsmitgliedern bzw. von der Mitgliederversammlung zu wählen.

§ 10: Amtsdauer und Beschlußfassung des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb eines Vierteljahres vorzunehmen. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt hat. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. und 2. Vorsitzende, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die in § 6 dritter Absatz, zweiter Satz, getroffene Regelung wird hierdurch nicht berührt.
Der Vorstand berät die Projektvorhaben. Weiterhin lenkt er die Arbeit des Vereins, ihm obliegt die Öffentlichkeitsarbeit, er hält Verbindung zur Ratsversammlung und zum Magistrat und beschließt über die Verwendung der Vereinsgelder im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Festsetzung.

§ 11: Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden. Sie ist vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Namen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.

§ 12: Aufgaben und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorsitzenden und ggf. anderer Vereinsmitglieder über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr entgegen, insbesondere den Jahresbericht, den Rechnungsbericht des Kassierers und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) durchzuführende Projekte im Grundsatz,
b) den Jahresbericht,
c) die Entlastung des Kassierers,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie deren Abberufung
f) Satzungsänderungen,
g) die Festsetzung der Mindestmitgliedsbeiträge,
h) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
i) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren
j) den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluß aus dem Verein,
k) die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden oder des von der Versammlung gewählten Versammlungsleiters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei der Beratung der zu finanzierenden Projekte kann sie mit beratender Stimme Personen hinzuziehen, die über Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse in dem zu fördernden Gebiet verfügen.

§ 13: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14: Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (vgl. § 8 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen.

§ 15: Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes gehen die Befugnisse und das Vermögen an die Stadt Geesthacht. Das Vermögen muß ausschließlich entwicklungspolitischen Zwecken in der dritten Welt zufließen.

Geesthacht, den 18.10.95